Die in der Hauptversammlung vom 23.11.04 gefassten Beschlüsse zu TOP 2 (Entlastung des Vorstandes für 2003) und TOP 3 (Entlastung des Aufsichtsrates für 2003) wurden vom LG Berlin durch Urteil vom 11.08.2005, Az. 90 O 201/04, für nichtig erklärt. Die hiergegen beim KG zum Az. 23 U 205/05 eingelegte Berufung wurde zurückgenommen. Dieses Urteil des LG Berlin ist damit rechtskräftig.
Die in der Hauptversammlung vom 23.11.04 gefassten Beschlüsse zu TOP 4 (Satzungsänderung bzgl. Verringerung der Aufsichtsratsmitglieder von sechs auf drei) und TOP 7 (Wahl der BDO als Abschlussprüfer) wurden vom LG Berlin durch Urteil vom 30.05.2005, Az. 90 O 199/04, für nichtig erklärt. Die hiergegen beim KG zum Az. 23 U 162/05 eingelegte Berufung wurde zurückgenommen. Dieses Urteil des LG Berlin ist damit rechtskräftig.
Der in der Hauptversammlung vom 23.11.04 gefasste Beschluss zu TOP 5 (Wahl des Aufsichtsrates) wurde vom LG Berlin durch Urteil vom 16.06.05, Az. 90 O 197/04, für nichtig erklärt. Die hiergegen beim KG zum Az. 23 U 171/05 eingelegte Berufung wurde zurückgenommen. Dieses Urteil des LG Berlin ist damit rechtskräftig.


